Umzugskosten von der Steuer absetzen

Ob Sie Umzugskosten absetzen können, hängt vor allem davon ab, warum Sie umziehen. Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, zählen anerkannte Ausgaben als Werbungskosten und senken Ihr zu versteuerndes Einkommen. Bei einem privaten Umzug können Sie für bestimmte Arbeitskosten eine Steuerermäßigung bekommen.

Die Umzugskostenpauschale gilt nur für sonstige Ausgaben bei einem beruflich bedingten Umzug. Sie deckt nicht automatisch die Kosten für eine Spedition, Fahrten oder doppelte Miete. Dafür gelten eigene Regeln, und Sie müssen die Ausgaben belegen.

Wann ein Umzug beruflich veranlasst ist

Ein Umzug muss mit Ihrer Arbeit zusammenhängen, damit Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen können. Ein beruflicher Anlass liegt zum Beispiel vor, wenn Sie wegen eines neuen Arbeitsplatzes umziehen oder Ihr Arbeitgeber Sie an einen anderen Ort versetzt. Auch andere berufliche Gründe kommen infrage. Sie müssen im Einzelfall erklären können, wie der Umzug mit Ihrer Arbeit zusammenhängt. Ein neuer Job allein macht nicht automatisch jede Umzugsausgabe absetzbar.

Heben Sie deshalb Unterlagen auf, die den Anlass belegen, etwa ein Versetzungsschreiben oder eine Bestätigung des Arbeitgebers. Bei mehreren Gründen für den Umzug sollten Sie festhalten, welche Rolle die Arbeit bei Ihrer Entscheidung spielte. Wenn Sie eine Zweitwohnung beziehen oder einen zweiten Haushalt verlegen, gelten eigene Regeln. Prüfen Sie gesondert, ob Sie die Umzugskostenpauschale ansetzen können.

Pauschbeträge für berufliche Umzüge

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen deckt beruflich bedingte Kosten ab, die sich nur schwer einzeln erfassen lassen. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 gelten folgende Beträge:

Wer oder was Pauschbetrag
Berechtigte Person 964 Euro
Ehegatte, Lebenspartner sowie ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die nach dem Umzug mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben 643 Euro je Person
Besondere Pauschvergütung, wenn vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung bestand oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet wurde 193 Euro
Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht eines Kindes bis zu 1.286 Euro

Für die zeitliche Zuordnung zählt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Bei einem Umzug vor dem 1. März 2024 gelten andere Beträge. Unverheiratete Partnerinnen und Partner sind in dieser Aufzählung nicht genannt. Prüfen Sie deshalb, bevor Sie für sie den zusätzlichen Betrag von 643 Euro ansetzen.

Die Pauschale ist kein Ersatz für sämtliche Umzugskosten. Anerkannte tatsächliche Kosten, etwa die Rechnung der Spedition, können daneben infrage kommen. Dieselbe Ausgabe dürfen Sie aber nicht doppelt ansetzen.

Welche tatsächlichen Umzugskosten absetzbar sind

Bei einem beruflich veranlassten Umzug kommen vor allem Kosten für den Transport des Hausrats infrage. Dazu können das Ein- und Auspacken sowie die Montage üblicher Haushaltsgeräte gehören. Auch eine Zwischenlagerung und eine Transportversicherung kommen infrage. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf, besonders wenn die tatsächlichen Ausgaben deutlich über den Pauschbeträgen liegen.

Auch bestimmte Fahrten zur Wohnungssuche oder Wohnungsbesichtigung und die Fahrt zum Umzug können berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft die Kosten nach den geltenden Umzugsregeln und berücksichtigt nur Ausgaben, die tatsächlich angefallen sind. Eine Maklergebühr kann bei der Vermittlung einer Mietwohnung infrage kommen. Kosten für den Kauf einer eigenen Wohnung zählen dagegen nicht zu den üblichen Umzugskosten.

Wenn Sie wegen des Umzugs zeitweise doppelt Miete zahlen, kann ein Teil der Zahlungen als Werbungskosten abziehbar sein. Bei der alten Wohnung ist grundsätzlich der Zeitraum ab dem Umzug bis höchstens zum Ende der Kündigungsfrist relevant. Für die neue Familienwohnung zählt dagegen grundsätzlich die Zeit ab der Kündigung bis zum Umzugstag. Mietvertrag, Kündigung und Zahlungsnachweise helfen, den Zeitraum zu belegen.

Zusätzlicher Unterricht für ein Kind zählt nur dann, wenn der Umzug ihn erforderlich gemacht hat. Dafür gilt der Höchstbetrag von 1.286 Euro. Auch neue Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände sind nicht automatisch absetzbar, nur weil sie im Zusammenhang mit dem Umzug gekauft wurden. Bei solchen Ausgaben prüft das Finanzamt, ob sie beruflich veranlasst sind oder zur privaten Lebensführung gehören.

Was bei einem privaten Umzug gilt

Bei einem privaten Umzug können Sie keine berufliche Umzugskostenpauschale als Werbungskosten ansetzen. Beauftragen Sie ein Umzugsunternehmen, kommt jedoch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen infrage. Sie beträgt grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro.

Berücksichtigt werden nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten. Die Rechnung sollte Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten möglichst getrennt ausweisen. Außerdem müssen Sie die Rechnung aufbewahren und den Betrag auf das Konto des Leistungserbringers überweisen. Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Kosten, die bereits als Werbungskosten berücksichtigt wurden, dürfen Sie nicht zusätzlich über diese Steuerermäßigung geltend machen.

Diese Belege sollten Sie aufheben

Welche Belege Sie brauchen, hängt vom Umzug ab. Heben Sie Unterlagen auf, die den beruflichen Anlass und die Höhe Ihrer Ausgaben belegen:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweise für Spedition, Transport, Lagerung und Montage sowie für Reisen und gegebenenfalls Maklerkosten
  • Arbeitsvertrag, Versetzungsschreiben oder eine Arbeitgeberbestätigung zum beruflichen Anlass
  • Mietverträge, Kündigungen und Zahlungsbelege bei doppelter Miete
  • Rechnungen und Nachweise für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht
  • Unterlagen zu steuerfreien Erstattungen durch den Arbeitgeber

Bei einem privaten Umzug brauchen Sie für die Steuerermäßigung eine Rechnung und den Nachweis der Überweisung. Fehlt eine getrennte Angabe der Arbeitskosten, bitten Sie das Umzugsunternehmen um eine aufgeschlüsselte Rechnung.

Häufige Fehler beim Absetzen von Umzugskosten

Ein privater Umzug gehört nicht als beruflicher Aufwand in die Steuererklärung. Prüfen Sie stattdessen, ob die Arbeitskosten eines beauftragten Umzugsunternehmens die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllen. Umgekehrt gilt die Ermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes nicht zusätzlich für Ausgaben, die Sie bereits als Werbungskosten ansetzen.

Für sonstige Umzugsauslagen gelten Pauschbeträge von 964 Euro für die berechtigte Person und 643 Euro je berücksichtigungsfähiger weiterer Person. Sie decken nicht Ihre gesamten Umzugskosten ab. Prüfen Sie die Kosten für Transport und doppelte Miete gesondert. Achten Sie außerdem darauf, die Beträge passend zum Umzugsdatum zu wählen und steuerfreie Erstattungen Ihres Arbeitgebers abzuziehen.

Eine Rechnung allein reicht für den Abzug nicht aus. Neue Möbel und andere private Anschaffungen zählen nicht allein deshalb zu den Werbungskosten, weil sie beim Umzug gekauft wurden. Entscheidend ist, ob die Ausgabe beruflich veranlasst ist und nach den geltenden Regeln abgesetzt werden kann.

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