Doppelte Schriftformklauseln sind unwirksam

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 hat deutlich gezeigt, dass vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam sind, falls sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies erklärt auch § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Insbesondere gilt dies für zu weit gefasste Schriftformklauseln. So erhält der Arbeitnehmer hier die Möglichkeit, sich gegen diese Vertragspunkte zu schützen. So gelten die getroffenen mündlichen individuellen Vertragsabreden auch, wenn im allgemeinen Vertrag diese durch zu weit gefasste Klauseln ausgehoben werden könnten. Gerade letzteres ist aufgrund der Schutzvorschriften des § 305b BGB nicht möglich.

Arbeitnehmer können hier also in Zukunft aufatmen und müssen keine Konsequenzen aus zu weit gefassten Vertragsklausen befürchten, die getroffenen mündlichen Vertragsabreden entgegenstehen.
Dies kann grundsätzlich nur sinnvoll sein, da ansonsten Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben wird, in einer gewissen Willkür zu handeln.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

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