Juristisch gesehen sind Arbeitsverhältnisse Dauerschuldverhältnisse. Das bedeutet, sie laufen zeitlich unbefristet. Durch eine Kündigung, ausgesprochen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer, kann das Arbeitsverhältnis enden. Befristete Arbeitsverhältnisse aber bilden eine Ausnahme. Sie werden nicht durch Kündigung beendet. Ausschlaggebend ist ein bestimmtes Ereignis. Das kann der Ablauf einer Frist sein oder der Wegfall eines Zwecks der Beschäftigung. Ein gutes Beispiel sind Saisonarbeitskräfte.
Regeln für Saisonarbeit
Will ein Arbeitgeber Saisonkräfte befristet einstellen, muss er sich an Regeln halten. So muss es vor Beginn dieser Arbeitsverhältnisse einen objektiv nur vorübergehenden Bedarf nach Arbeit geben. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er von vorne herein kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis begründen will. Braucht das Unternehmen wegen seiner jahreszeitlichen Struktur für einen begrenzten Zeitraum mehr Arbeitskräfte, besteht für die Befristung ein Sachgrund. Ein typisches Beispiel ist im Sommer die Bedienung im Biergarten. Auch Spargel-, Erdbeer- oder andere Feldarbeiter arbeiten vornehmlich als Saisonkräfte. Um bei deren Arbeitsverträgen keine Fehler zu machen, sollte der Arbeitgeber gegebenenfalls einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt damit beauftragen, den Saisonarbeitsvertrag zu erstellen.
Keine vorzeitige Kündigung
Denn auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen setzt das Recht Grenzen. Weitere Sachverhalte, die eine Befristung begründen, sind beispielsweise Vertretungen für Mutterschutz, Urlaub oder Krankheit. Will ein Unternehmen mit diesen Verträgen jedoch lediglich seine Unsicherheit in Hinblick auf die Marktentwicklung abdecken, sind befristete Arbeitsverträge nicht länger als für zwei Jahre möglich bzw. dreimal hintereinander, wenn die Befristung kürzer als zwei Jahre ist. Denn hier liegt kein Sachgrund vor. Eine solche Unsicherheit zählt als unternehmerisches Risiko. Ausnahmen gibt es für Existenzgründer und bei älteren Mitarbeitern. Auch bei der Kündigung gibt es Regeln. Ganz gleich, ob zeit- oder zweckbefristet, eine vorzeitige Beendigung ist nicht erlaubt. In Ausnahmefällen ist zwar eine außerordentliche Kündigung möglich. Dafür muss es aber einen wichtigen Grund geben.
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